Skip to content

Welcome
  You are not logged in Log in
You are here: Home » Recht » Baumschutzverordnung Bbg vom 29.6.2004

Baumschutzverordnung Bbg vom 29.6.2004

Eine neue Baumschutzverordnung tritt im Land Brandenburg am 30. Juli 2004 in Kraft. Sie wird am 29. Juli 2004 im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.

Die neue Baumschutzverordnung wird durch die Untere Naturschutzbehörde umgesetzt und ist ab sofort anzuwenden.

In einigen Gemeinden und Städten bestehen eigene Baumschutzsatzungen, die unmittelbar gelten. Eine Antragsbearbeitung zu Maßnahmen im Baumbestand erfolgt hier in den zuständigen Gemeinden.

Die neue Baumschutzverordnung Brandenburg (BaumSchVBbg) enthält folgende

Neuregelungen

  • Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 cm in 1,30 m Höhe sind geschützt.
  • Bäume, die im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gepflanzt wurden, sind geschützt.
  • Bäume auf Grundstücken mit einer Bebauung von max. 2 Wohneinheiten dürfen in der Zeit v. 16. September bis zum 14. März eines jeden Jahres ohne Genehmigung gefällt werden. Ausgenommen davon sind Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe einen Stammumfang von mehr 190 cm haben.

Für Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie tote Bäume im besiedelten Bereich ist außerhalb der Vegetationszeit keine Genehmigung erforderlich. Zur Fällung der Bäume während der Vegetationszeit (Zeitraum: 15. März bis 15. September) ist jedoch eine Ausnahmegenehmigung bei den zuständigen Behörden (Gemeinde, Untere Naturschutzbehörde) zu beantragen.

Weiterhin ist zu beachten, dass Bäume in Schutzgebieten, in geschützten Biotopen (z.B. Streuobstwiesen) sowie Naturdenkmalen und Alleen einen besonderen Schutz genießen und für eine Fällung eine Genehmigung erforderlich ist.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises.

Tie, 11. Okt. 2004
webmaster.gif

« May 2012 »
Mo Tu We Th Fr Sa Su
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31